Fertigstellungsmeldung

Meldung der Bauvollendung gemäß § 43 Baugesetz jetzt ONLINE möglich

Die Vollendung von Bauvorhaben, die nach § 18Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, ist der Behörde vom Bauherrn innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu melden, die Vollendung selbständig benützbarer Teile kann auch schon vor Vollendung des gesamten Bauvorhabens gemeldet werden. Allenfalls noch ausständige Befunde gemäß den §§ 29 Abs. 6 erster Satz und 37 Abs. 2 sind der Meldung anzuschließen.

Eine Prüfung des vollendeten Bauvorhabens, ausgenommen eine Prüfung der Erfüllung der brandschutztechnischen Erfordernisse bei einem Gebäude mit besonderem feuerpolizeilichen Risiko (§ 25 Abs. 3 letzter Satz), kann unterbleiben, wenn

a) von gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Personen schriftlich bestätigt wird, dass das Bauvorhaben nicht abweichend von der Baubewilligung und sonst den Anforderungen nach § 15 ausgeführt wurde;

und

b) die Behörde keine Zweifel an der Richtigkeit der Bestätigungen nach lit. a hat.

Der Verfasser der Bestätigungen ist für deren Richtigkeit verantwortlich.

Die Gemeindeinformatik hat es geschafft, die Fertigstellungsmeldung am Vorarlberger Formularserver nun auch online zur Verfügung zu stellen. Nun kann der Antrag bequem von zu Hause aus erledigt und die im Bescheid geforderten Unterlagen (Nachweise, Befunde, etc.) hochgeladen werden.

Nach der Übermittlung erhalten Sie ein Bestätigungsmail und können sich eine mit dem Eingangsdatum versehene Zusammenfassung der eingereichten Unterlagen ausdrucken. Diese kann gemeinsam mit dem Nachweis der ökologischen Maßnahmenumsetzung (Förderstufe 3 - 5) bei der Wohnbauförderstelle des Amtes der Vorarlberger Landesregierung zur Auszahlung des Endbetrages vorgelegt werden.

Fertigstellung Online